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   BPatG, 28.09.2000 - 25 W (pat) 7/00   

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BPatG, 28.09.2000 - 25 W (pat) 7/00 (https://dejure.org/2000,21477)
BPatG, Entscheidung vom 28.09.2000 - 25 W (pat) 7/00 (https://dejure.org/2000,21477)
BPatG, Entscheidung vom 28. September 2000 - 25 W (pat) 7/00 (https://dejure.org/2000,21477)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 28.09.2000 - 25 W (pat) 7/00
    Auch hier kann im übrigen nicht allgemein und abstrakt bestimmt werden, bei welchem Prozentsatz etwa die Bejahung einer hohen Kennzeichnungskraft gerechtfertigt ist (vgl EUGH MarkenR 1999, 236, 239 Lloyds / Loints).

    Die Widersprechende hat auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt hat, die eher Rückschlüsse auf die maßgebliche Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarke zulassen, wie insbesondere amtliche oder von neutralen Institutionen erstellte Statistiken oder Verkehrsbefragungen demoskopischer Unternehmen zum Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke in konkreten Prozentzahlen und bezogen auf die angesprochenen Verkehrsbeteiligten (vgl hierzu auch EuGH MarkenR 1999, 236, 239 Lloyds / Loints).

    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 28.09.2000 - 25 W (pat) 7/00
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 28.09.2000 - 25 W (pat) 7/00
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

    Auszug aus BPatG, 28.09.2000 - 25 W (pat) 7/00
    Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß es sich bei der Endung "ol" der Widerspruchsmarke um eine auf Alkoholverbindungen hinweisende, insbesondere im Arzneimittelbereich häufig verwendete (vgl auch BGH GRUR 1998, 924, 925 salvent / Salventerol) und deshalb auch nicht unerheblichen Teilen der allgemeinen Verkehrskreisen geläufige Endung handelt.
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 28.09.2000 - 25 W (pat) 7/00
    Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

    Auszug aus BPatG, 28.09.2000 - 25 W (pat) 7/00
    Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr besteht trotz strenger Anforderungen an den Markenabstand nach der im Widerspruchsverfahren für den Markenvergleich allein maßgeblichen registrierten Form der Markenwörter sowie ihrer verkehrsüblichen Schreibweisen (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 64; BGH GRUR 1996, 775, 777 - Sali Toft) nicht.
  • BPatG, 15.04.1997 - 24 W (pat) 255/95

    Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung Lindora als Marke in der Kosmetikbranche;

    Auszug aus BPatG, 28.09.2000 - 25 W (pat) 7/00
    Soweit die Widersprechende sich darüber hinaus darauf beruft, bei der Widerspruchsmarke handele es sich um eine berühmte Marke mit einem sehr weiten Schutzumfang, ist die insoweit vorauszusetzende Verkehrsbekanntheit weder gerichtsbekannt noch sind die hierzu erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte aufgrund der vorgelegten Unterlagen oder sonstiger nicht im Streit stehender Tatsachen liquide (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 116; BPatG GRUR 1997, 840, 842, 843 - Lindora/Linola).
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